Elektroautos stoßen kein CO2 aus. Das ist bares Geld wert. Denn diese Emissionseinsparung können die Fahrzeughalter von Elektroautos zertifizieren lassen und dann über Spezialisten an Unternehmen verkaufen, die diese Nachweise für ihre CO2-Bilanz brauchen – auch „Quotenverpflichtete“ genannt. Der Erlös aus dem Verkauf dieser Treibhausgasminderungs-Quoten (THG-Quote) muss – auch wenn dieser Handel „die grüne Sache“ fördert – unter Umständen versteuert werden. Aber unter welchen Umständen?
Die Regierung unterscheidet für die Besteuerung grundsätzlich drei Kategorien:
Privatpersonen, Dienstwagen und Betriebsvermögen.
Die gute Nachricht vorab: Privatpersonen müssen die Prämie nicht versteuern, die THG-Erlöse unterliegen nicht der Einkommensteuer. Bei Dienstwagen kommt es auf die Details an. Wenn der Arbeitgeber Fahrzeughalter ist und dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlässt, bekommt der Arbeitgeber die Prämie. Deswegen muss der Arbeitnehmer keine Steuer zahlen. Wenn der Arbeitnehmer gut verhandelt hat oder sogar selbst Fahrzeughalter ist und die Prämie selbst erhält, dann gilt das als „steuerpflichtiger Arbeitslohn“, ähnlich wie ein Bonus, der auch steuerpflichtig ist. Wird die Fahrtenbuchmethode für die Versteuerung angewendet, mindert die Prämie die Gesamtkosten des Fahrzeuges und somit auch den steuerpflichtigen Nutzungsvorteil.
Bei Unternehmen, deren Fahrzeuge Teil des Betriebsvermögens sind, ist die Regelung ganz einfach: Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.